Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 11 Verg 13/07
Rechtsgebiete: ZPO, VerwVerfG, GKG
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 | |
VerwVerfG § 80 | |
GKG § 50 Abs. 2 |
11 Verg 10/07 11 Verg 13/07
Gründe:
Durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags, für die eine Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist (OLG Naumburg, Beschl. v. 17.08.2007 - 1 Verg 5/07 = OLGR Naumburg 08, 150), werden die angefochtene Entscheidung und die hiergegen gerichtete Beschwerde gegenstandslos.
Die Antragstellerin hat in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 3) zu tragen. Auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht sind die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten Beigeladener (BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 15/05 = NZBau 06, 187; BGHZ 158, 43). Da sich die Beigeladene zu 3) im Beschwerdeverfahren durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, gehören dessen Gebühren zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren notwendigen Kosten.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt und keine Anträge gestellt, weshalb sie ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Die Antragstellerin hat ferner die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Auslagen und die Gebühr zu tragen, die die Vergabekammer bereits mit Beschluss v. 17.10.2007 für das Los 3 auf 3.812,00 ? festgesetzt hat (BGH NZBau 04, 285). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer findet nicht statt (BGH, Beschluss vom 25.10.2005 X ZB 22/05 = VergabeR 06, 73; ; X ZB 26/05 = ZfBR 06, 187). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die unmittelbar nur die bundesrechtliche Vorschrift des § 80 VerwVerfG betrifft, gilt auch im vorliegenden Fall, weil das HessVerwVerfG in § 80 keine abweichende Regelung trifft (vgl. Summa in jurisPK § 128 Rn. 15.4).
Die Beigeladene zu 3) hat sich an dem Verfahren vor der Vergabekammer ohnedies nicht beteiligt.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war erforderlich, weil im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu erörtern waren, zu denen noch keine einschlägigen Entscheidungen vorliegen. Das gilt insbesondere für die Auslegung und Auswirkung des europäischen Rechts und der Rechtsprechung des EuGH auf den konkreten Fall.
Der Streitwert war gemäß § 50 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme festzusetzen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.